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   OVG Niedersachsen, 15.04.1992 - 7 L 188/92   

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https://dejure.org/1992,2833
OVG Niedersachsen, 15.04.1992 - 7 L 188/92 (https://dejure.org/1992,2833)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.04.1992 - 7 L 188/92 (https://dejure.org/1992,2833)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. April 1992 - 7 L 188/92 (https://dejure.org/1992,2833)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3253
  • NJW 1993, 2200 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 72 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1318
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.01.1960 - VII C 91.58
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.1992 - 7 L 188/92
    Der Widerruf eines vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Prozeßvergleichs muß auch dann dem Gericht gegenüber erklärt werden, wenn dies nicht vereinbart worden ist (abweichend von BVerwGE 10, 110).

    Das Reichsgericht (Urt. v. 26.9.1939 - VII 14/39 -, RGZ 161, S. 253) und ihm für den Verwaltungsprozeß folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.1.1960 - VII C 91.58 -, BVerwGE 10, S. 110) haben den möglichen Konflikt dahingehend aufgelöst, daß sie den Widerruf (allein) dem sachlich-rechtlichen Teil des Prozeßvergleichs zugerechnet haben, weil der Widerruf in erster Linie die Wirksamkeit der Vereinbarung betreffe, von welcher alles weitere abhänge.

  • BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59

    Prozeßvergleich - Widerruf - Befristete Möglichkeit - Geschäftsstelle des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.1992 - 7 L 188/92
    aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, die Ermittlung des richtigen Widerrufsadressaten gleichsam blind nach der Zuordnung zu einem isoliert betrachteten materiellen Teil des Vergleichs vorzunehmen und die prozessuale Seite von vornherein als nachgeordnet bzw. "sekundär" (BAG, Urt. v. 22.4.1960 - 5 AZR 494/59 -, NJW 1960, S. 1364) anzusehen.
  • RG, 26.09.1939 - VII 14/39

    Kann ein Prozeßvergleich, dessen Widerruf vorbehalten ist, auch dann durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.1992 - 7 L 188/92
    Das Reichsgericht (Urt. v. 26.9.1939 - VII 14/39 -, RGZ 161, S. 253) und ihm für den Verwaltungsprozeß folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.1.1960 - VII C 91.58 -, BVerwGE 10, S. 110) haben den möglichen Konflikt dahingehend aufgelöst, daß sie den Widerruf (allein) dem sachlich-rechtlichen Teil des Prozeßvergleichs zugerechnet haben, weil der Widerruf in erster Linie die Wirksamkeit der Vereinbarung betreffe, von welcher alles weitere abhänge.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2013 - L 29 AS 1328/11

    Kostenaufwendige Ernährung - Mehrbedarf - Diabetes mellitus - Verlängerung einer

    Demgemäß hat der Senat entschieden, dass der vorbehaltene Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs jedenfalls im Verwaltungsprozess nur gegenüber dem Gericht erklärt werden kann (Urteil vom 15. Juni 1992- 7 L 188/92- NJW 1992, 3253).
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92

    Prozeßvergleich - Widerruf - Frist

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15. April 1992 (NJW 1992, 3253) das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  • OLG Naumburg, 16.11.2004 - 11 U 44/04

    Widerrufsadressat bei einem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen

    Diese Rolle des Gerichts macht nunmehr § 278 Abs. 6 ZPO auch für den Vergleich deutlich (BVerwG a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. April 1992, 7 L 188/92 = NJW 1992, 3253-3254).
  • OVG Niedersachsen, 17.02.1993 - 7 L 3739/91

    Außergerichtliche Vereinbarung; Fristverlängerung; Widerruf; Prozessuale Wirkung;

    Demgemäß hat der Senat entschieden, daß der vorbehaltene Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs jedenfalls im Verwaltungsprozeß nur gegenüber dem Gericht erklärt werden kann (Urt. v. 15.6.1992 - 7 L 188/92 - NJW 1992, 3253).
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